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Nach den
gesetzlichen Vorgaben haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen
der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli,
erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei
Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des
Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen
Behörde schriftlich mitzuteilen.
Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunter- nehmen,
das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen
Versorgung beliefert. Bis zum 31. Dezember 2009 ist Grundversorger
das Unternehmen, das die Aufgabe der allgemeinen Versorgung im Zeitpunkt
des Inkrafttretens des EnWG durchgeführt hat.
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